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Markt- und Bauwirtschaft
26.01.2023

Änderungen der „Rahmenbedingungen für das Bauen“ zum Jahreswechsel 2022/2023

Mit dem Jahreswechsel 2022/2023 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen in Teilen verändert:

  • Die Investitionsbedingungen im Mietwohnungsbau haben sich durch die Anhebung des Abschreibungssatzes von 2 auf 3% verbessert. Darüber hinaus wurde befristet für vier Jahre eine Sonderabschreibung von 5% jährlich für neuerrichtete Mietwohnungen im EH40 NH-Standard eingeführt (vgl. Rundschreiben BL-2022-109).
     
  • Die Energieeffizienzanforderungen an Neubauten im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden verschärft: Neuerrichtete Gebäude dürfen nur noch einen Jahres-Primärenergiebedarf von 55 Prozent des Referenzgebäudes erreichen (EH-55-Standard).
     
  • Die 2023 zur Verfügung stehenden Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau werden gegenüber 2022 um 500 Mio. auf 2,5 Mrd. Euro erhöht. Bis 2025 sind weitere Erhöhungen um jeweils 500 Mio. Euro jährlich vorgesehen.

  • Die für die Gebäudeheizung anfallenden CO2 -Kosten werden nun zwischen Mietern und Vermietern entsprechend des erreichten Gebäudeeffizienzniveaus aufgeteilt. Vermieter werden für Sanierungsmaßnahmen belohnt, indem ihr Anteil an den CO2-Kosten mit zunehmenden Effizienzniveau sinkt.
  • Die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden angepasst (vgl. Rundschreiben BL-2022-111). Sie beinhalten nunmehr u.a. höhere Boni für serielle Sanierungen und die Sanierung besonders ineffizienter Gebäude sowie die notwendige Erreichung eines Mindesteffizienzniveaus beim Einbau von Wärmepumpen als Fördervoraussetzung.

Die wesentlichen Änderungen hat das Bundesbauministeriums in einer Pressemeldung zusammengefasst: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2022/12/aenderungen-in-2023.html