Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (EnergieStG bzw. StromStG) beschlossen.
Der Entwurf sieht die Verstetigung der bislang auf die Jahre 2024 und 2025 befristeten Stromsteuersenkung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG auf das EU-Mindestmaß von 0,5 €/MWh vor. Da die Kalksandstein- und Porenbetonindustrie zum produzierenden Gewerbe gehört, profitiert „unsere“ Industrie von der über das Jahr 2025 hinaus geltenden Stromsteuersenkung.
Der Gesetzesentwurf sieht zusätzlich Vereinfachungen in Bezug auf Elektromobilität, Energiespeicher, erneuerbare Energieträger, dezentrale Stromversorgung sowie Bürokratieabbau vor.
Im Folgenden sind kurz die geplanten Änderungen am Energie- und StromStG aufgeführt:
- Stromsteuerentlastung: Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG auf das EU-Mindestmaß wird für geschätzt über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt. Die entsprechenden Einnahmeausfälle für 2026 werden auf 3 Mrd. € beziffert.
- Elektromobilität: Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht (EnWG) bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen. Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
- Stromspeicher: Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
- Dezentrale Stromverwendung: Die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung wird aufgehoben und die Beurteilung der Steuerbefreiung durch einen einheitlichen Anlagenbegriff pro Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage vereinfacht.
- Weitere Vereinfachungen: Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 MW) von der Stromsteuer befreit, ohne dass hierzu ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse etabliert werden müsste. Die Änderung dürfte sich insbesondere auf jene Werksstandorte positiv auswirken, die aus biogener Abwärme erzeugten Strom als erneuerbar einstufen lassen möchten – unabhängig davon, ob sie die betroffene Strommenge selbst verbrauchen oder weiterverkaufen.
- Verringerung von Anzeige- und Berichtspflichten: Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert.
Die Gesetzesänderungen sollen bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Am 12. Dezember wird der Bundesrat final über das Gesetz entscheiden.
