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News | Bauanwendung
30.06.2025

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über ein Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung

Der sogenannte „Wohnungsbau-Turbo“ der Bundesregierung umfasst ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Beschleunigung des Wohnungsbaus in Deutschland. Bei den wesentlichen Änderungen handelt es sich um die nachfolgenden Inhalte: 1. Einführung des § 246e BauGB („Bau-Turbo“) 2. Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB 3. Ausweitung des § 34 Absatz 3a BauGB 4. Verlängerung bestehender Regelungen 5. Anpassungen im Bereich Lärmschutz

1. Einführung des § 246e BauGB („Bau-Turbo“)

Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die Einführung des § 246e BauGB, der befristet bis zum 31. Dezember 2030 gelten soll. Diese Regelung ermöglicht in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erhebliche Abweichungen von bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften für bestimmte Wohnbauprojekte. Ziel ist es, Planungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um den Wohnungsbau zu fördern.

2. Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB

Die bestehenden Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen eines Bebauungsplans sollen zugunsten des Wohnungsbaus deutlich erweitert werden. Dies soll insbesondere in Fällen gelten, in denen die Abweichung zur Schaffung von Wohnraum beiträgt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

3. Ausweitung des § 34 Absatz 3a BauGB

Im unbeplanten Innenbereich sollen künftig in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht werden. Dies betrifft insbesondere die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, auch wenn sie sich nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

4. Verlängerung bestehender Regelungen

Verschiedene befristete Regelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 zur Mobilisierung zusätzlicher Bauflächen (in § 201a BauGB) und Stärkung des Wohnungsbestands (in § 250 BauGB) sollen um jeweils fünf Jahre auf den Stichtag 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.

5. Anpassungen im Bereich Lärmschutz

Zur besseren Bewältigung von Lärmkonflikten bei der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen soll klargestellt werden, dass die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) im Rahmen der planerischen Abwägung als Orientierungshilfe heranzuziehen ist. Zudem sollen die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeweitet werden.

Die Beschleunigung der Planungsverfahren ist insgesamt positiv zu bewerten und auch die Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten sorgen für Verlässlichkeit.

Die Stärkung der Zustimmung der Gemeinden für Vorhaben nach §§ 31 Absatz 3 und 34 Absatz 3a birgt jedoch die Gefahr hin zu mehr Verfahren und damit auch mehr Bürokratie, was wiederum zu langwierigeren Planungs- und Bauprozessen führen kann.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.